Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern, darunter der Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsbefugt.