Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter sowie einem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter.
Der Vorstand kann ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung Ausgaben gemäß Zweck und Zielen nach § 2 dieser Satzung tätigen bis zu einer Einzelförderung von 50 % des laufenden Kassenbestandes, jedoch nicht mehr als 7.500,- EUR. Bei Förderungsmaßnahmen über diesen Wert hinaus bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.