Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorsitzende hat Alleinvertretungsbefugnis und darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter abschließen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
- Beteiligung an Gesellschaften
- Aufnahme von Darlehen ab 5.000,-- Euro.