| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist gemäß § 26 Abs. 2 BGB in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.000 EUR sowie jeglicher Art von Grundstücksgeschäften und Anmietungen mit einem Mietvolumen über 3.000 EUR p.a. verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen. |