| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei
- Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 250 EUR,
- der Anstellung und Entlassung von Arbeitnehmern,
- der Anmietung von Geschäftsräumen,
- der Entscheidung über die Einrichtung oder Weiterführung von Projekten und Tätigkeitsfeldern des Vereins.
- der Bewilligung ideeller oder materieller Unterstützung für Aktivitäten, die nicht vom Verein selbst ausgehen,
- der Gründung rechtlich selbstständiger Projekte
der Verein nur durch zwei Vorstandsmitglieder (bei drei Vorstandsmitgliedern) gemeinsam vertreten werden kann. |