Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme von Krediten von mehr als 5.000 EUR die Zustimmung der Verbandskonferenz erforderlich ist.
Bei der Aufnahme von Krediten dürfen die Vorstandsmitglieder Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.