Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden jeweils allein oder durch je sieben Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist gemäß § 26 Abs. 2 BGB in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Wert über 1.500 EUR die Zustimmung des Überprüfungsausschusses erforderlich ist.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.