Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass es bei Verbindlichkeiten über 50.000,00 eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf. Soweit der Vorstand Verbindlichkeiten eingeht, die über 10.000,00 Euro, aber unter 50.000,00 liegen bedarf es eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses.