Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu sechs Mitgliedern, dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Medizinischen Direktor, dem Generalsekretär und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten und Vizepräsidenten jeweils allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.