Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Präsidenten, dem Generalsekretär und dem Hauptgeschäftsführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Das Präsidium kann bis zu fünf besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen, die den Verein in allen Fragen der Mitgliedschafts- und Beitragsangelegenheiten ordentlicher und fördernder Mitglieder betreffen je einzeln vertreten.