Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Verfügungsmacht des Vorstands ist Dritten gegenüber in der Weise beschränkt, dass für die Vornahme von Geschäften, die den Wert von 2.500 EUR übersteigen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.