Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Zur Veräußerung von Grundstücken bedarf es eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung. Dies gilt auch für die Veräußerung von Vermögensgegenständen des Vereins ab einem Wert von 500.000 EUR und zur Eingehung von Verbindlichkeiten ab einem Betrag von 500.000 EUR.