Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden (Meister vom Stuhl), einem oder mehreren ständigen Vertretern des Vorsitzenden (zugeordneten Meistern vom Stuhl), dem ersten Aufseher und dem zweiten Aufseher und gegebenenfalls gewählten Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Sekretär.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch drei Mitglieder des Vorstandes, von denen eines der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter sein muss.