Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens aus drei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung zu folgenden Handlungen:
Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken, Abschluss, Änderung und Auflösung von Verträgen über wiederkehrende Leistungen, soweit dadurch Verpflichtungen in Höhe ab 30.000,00 Euro p.a. eingegangen werden, Aufnahme von Darlehen, Wechselverbindlichkeiten oder Bürgschaften ab einer Höhe von 30.000,00 Euro. Ausgaben, deren Gegenstand im Einzelfall den Wert von 30.000,00 Euro übersteigen.
Die Aufgaben der Geschäftsführerin sind Führung der laufenden Geschäfte der Geschäftsstelle einschließlich Prozessvertretung in Rechtsstreitigkeiten, Abgabe von Erklärungen gegenüber Zuwendungsgebern sowie Vornahme arbeitsrechtlicher Maßnahmen einschließlich Einstellungen und Kündigungen.