Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens sechs Mitgliedern, zu denen der Vorsitzende und mindestens ein stellvertretender Vorsitzender gehören.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder durch einen seiner Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.