Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist gemäß § 26 Abs. 2 BGB in der Weise beschränkt, dass für den Abschluss von Arbeits- und Mietverträgen stets und bei anderen Rechtsgeschäften bei einem Geschäftswert von über 1.500 EUR die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist.