Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende , der Schatzmeister und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung von Vereinsmitteln bei einem Einzelbetrag ab 1.500 Euro (in Worten eintausendfünfhundert Euro).