Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden, zwei bis vier stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, zwei von den Berliner Jugendrechtshäusern benannten gemeinsamen Vertretern der Berliner Jugendrechtshäuser und einem Jugendvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.