Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern, darunter einem Schatzmeister.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist gemäß § 26 Abs. 2 BGB in der Weise beschränkt, dass zur Aufnahme von Krediten, zum Abschluss von Mietverträgen, zum Abschluss von vergüteten Arbeitsverträgen und zum Kauf gegen Ratenzahlung die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Außergerichtlich kann jedes Vorstandsmitglied den Verein stets allein vertreten; gerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.