Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Vorstandsmitgliedern, darunter der/die Vorsitzende und höchstens fünf Stellvertreter/innen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, und zur Aufnahme von Krediten von mehr als 10.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.