Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Generalsekretär und dem Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist gemäß § 26 Abs. 2 BGB in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Aufnahme eines Kredites von mehr als 500 EUR (fünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.