Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden (Meister vom Stuhl), einem oder mehreren ständigen Vertretern des Vorsitzenden (zugeordnete Meister vom Stuhl), dem ersten und zweiten Aufseher oder deren gewählte Vertreter, der Schatzmeister oder ggf. deren gewählte Vertreter und dem Sekretär.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch drei Mitglieder des Vorstandes, von denen eines der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter sein muss.