Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem Vorstandsmitglied und höchstens drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es den Verein allein.