Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden (Meister vom Stuhl), einem oder mehreren ständigen Vertretern des Vorsitzenden (zugeordneten Meistern vom Stuhl), dem ersten und zweiten Aufseher und gegebenenfalls gewählten Stellvertretern und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch drei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter sein muß.