Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden (Meister vom Stuhl), ein oder mehreren ständigen Vertretern des Vorsitzenden (zugeordneten Meistern vom Stuhl), dem ersten und zweiten Aufseher und gegebenenfalls gewählten Vertretern, dem Schatzmeister und gegebenenfalls gewählten Vertretern und dem Sekretär.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch drei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen eines der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter sein muss.