Das Bundesdirektorium im Sinne des § 26 BGB besteht aus acht zu wählenden Mitgliedern und aus den drei Nationalgroßmeistern, die auf Grund ihres Amtes Mitglieder des Bundesdirektoriums sind.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch drei Mitglieder des Bundesdirektoriums, von denen einer der Nationalgroßmeister oder ein zugeordneter Nationalgroßmeister sein muss.