Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Bei Rechtsgeschäften (außer Darlehen) mit sonstigen Dritten, bei denen der Verein für einen Wert von mehr als 50.000 Euro verpflichtet wird, vertritt den Verein der gesamte Vorstand.