Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Über Konten und anderes geldwertes Vermögen des Vereins können nur der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam verfügen.