Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist gemäß § 26 Abs. 2 BGB in der Weise beschränkt, dass die Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 500 EUR für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins nicht nur von dem ersten Vorsitzenden, sondern auch von dem zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.