Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem Mitglied. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so gibt es eine/einen Bundesvorsitzende/en, eine/en oder mehrere stellvertretende Bundesvorsitzende und weitere Vorstandsmitglieder.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten den/die Bundesvorssitzende oder einen/eine stellvertretende/n Bundesvorsitzende/n allein. Ein weiteres Vorstandsmitglied vertritt mit dem/der Bundesvorsitzenden oder einem/einer stellvertretendem Bundesvorsitzendem gemeinsam.