| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein.
Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Kassenwart vertritt gegenüber Kreditinstituten allein.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist gemäß § 26 Abs. 2 BGB in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und ähnliche Rechte sowie zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. |