Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem vorsitzenden Meister (Meister vom Stuhl), dem ersten Aufseher und dem zweiten Aufseher. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam. Zum Erwerb und zur Veräußerung von Eigentum, zur Hingabe und Aufnahme von Kapital und zur Übernahme von Zahlungsverbindlichkeiten, zu denen der Haushaltsplan nicht ermächtigt, bedarf der Logenvorstand in jedem Fall der ausdrücklichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.