Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens vier ordentlichen Vereinsmitgliedern, und zwar dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden jeweils allein. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern sind jeweils zwei zur Vertretung berechtigt.