Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
- Beteiligung an Gesellschaften,
- Eingehen von Verbindlichkeiten mit einem Wert von mehr als 20.000 EUR oder einer zeitlichen Dauer von mehr als fünf Jahren.