Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Sportwart und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte, durch welche der Verein im Einzelfall mit mehr als
a) 500 Euro verpflichtet wird, die Zustimmung eines zweiten Vorstandsmitgliedes und
b) 1.000 Euro verpflichtet wird, die Zustimmung des erweiterten Vorstands erforderlich ist.