Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden jeweils allein.
Weitere Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam mit dem ersten Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden.