Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei oder drei Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Durch Beschluss des Kuratoriums kann jedem Vorstandsmitglied Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden.Jedem Vorstandsmitglied kann von den Beschränkungen des § 181 BGB partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Institutionen Befreiung erteilt werden oder eine Erlaubnis für ein konkretes, einzelnes Rechtsgeschäft zum Selbstkontrahieren gegeben werden.
mit der Befugnis den Verein allein zu vertreten
partielle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Institutionen, in denen er als Vertreter tätig ist, erteilt. Dies betrifft Verträge im Bereich der Personalgestellung, der Vermietung/Verpachtung, Verrechnung von Leistungen und anderen Vorgängen, die dem täglich Geschäftftsverlauf zuzurechnen sind.
mit der Befugnis den Verein allein zu vertreten
und der partiellen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Institutionen, in denen er als Vertreter tätig ist. Dies betrifft Vertäge im Bereich der Personalgestaltung, , der Vermietung/Verpachtung, Verrechnung von Leistungen und anderen Vorgängen, die dem täglichen Geschäftdverlauf zuzurechnen sind.