Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Personen, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und ggf. weiteren ordentlichen Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden allein. Die weiteren ordentlichen Vorstandsmitglieder vertreten jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.