Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem stellvertretenden Schatzmeister.
Für Erwerb, Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Grundstücken wird das Vertretungsrecht des Vorstands insoweit eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.