Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstands wird in der Weise beschränkt, dass er zum Erwerb von Grundstücken und für den Neu- oder Ausbau von vereinseigenen Gebäuden der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf