Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis zu zehn Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Wirkungskreis: Führung der Geschäftsstelle und damit verbundene vorzunehmende Personalangelegenheiten und die Geschäfte der laufenden Verwaltung (u.a. Bankgeschäfte)