Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegenüber Dritten insofern beschränkt, als Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 300 Euro verpflichten, im Namen des Vereins von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen sind.