| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch durch jedes Vorstandsmitglied allein bei Rechtsgeschäften bis zu einem Gegenstandswert von 5.000 Euro.
Für die Wirksamkeit von Kauf- und Anschaffungsgeschäften über 5.000 Euro, Mietverträgen und Arbeitsverträgen sind die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. |