Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsbefugnis des Vereins ist in der Weise beschränkt, dass bei Einstellung und Entlassungen von Arbeitnehmern des Vereins zwei der drei Vorstandsmitglieder zustimmen müssen.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.