Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und maximal vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schatzmeister jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
zur Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung (insbesondere Personal, Büroinfrastruktur und Veranstaltungen); in diesem Rahmen ist der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt.
zur Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung (insbesondere Personal, Büroinfrastruktur und Veranstaltungen); in diesem Rahmen ist der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt.