Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem Vorstandsmitglied. Es kann ein Schatzmeister bestellt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Die Vertretungsberechtigung einzelner Vorstandsmitglieder kann dahin eingeschränkt werden, dass diese nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten können.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abschließen.