Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von Darlehen.