| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2.000 Euro belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Für Grundstücksgeschäfte wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. |