Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Meister vom Stuhl und zwei weiteren Meistern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Zum Erwerb und zur Veräußerung von Eigentum, zur Hingabe und Aufnahme von Kapital und zur Übernahme von Zahlungsverbindlichkeiten, zu denen der Haushaltsplan nicht ermächtigt, bedarf der Logenvorstand in jedem Fall der ausdrücklichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.