| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist in der Weise eingeschränkt, dass für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000 Euro die Zustimmung der Mirgliederversammlung erforderlich ist. |